Zuzahlungsverzicht für Heilmittel zulässig

Zuzahlungsverzicht für Heilmittel zulässig

Mit einer Entscheidung vom 01.12.2016 (I ZR 143/15) entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Lieferant von medizinischen Heilmitteln auf die Zuzahlung des Versicherten verzichten könne.

Im entschiedenen Fall hatte ein Heilmittellieferant im Internet medizinische Hilfsmittel vertrieben und damit geworben, von den Kunden keine gesetzliche Zuzahlung zu den Hilfsmitteln zu verlangen. Diese wollte der Heilmittellieferant übernehmen.

Hierin sah die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs eine unzulässige Werbung, da diese gegen die Regelungen zur Zuzahlung in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 33 Abs. 8 SGB V und § 43c Abs. 1 SGB V) sowie gegen das Verbot von Werbegaben in § 7 Abs. 1 HWG verstoßen würde.

Die Vorinstanzen hatten uneinheitlich über diese Frage entschieden. Das Landgericht hatte die Klage der Zentrale zur Bekämpfung u lauteren Wettbewerbs abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte das Urteil des Landgerichts aufgehoben und entschieden, dass der angepriesene Verzicht auf die Zuzahlung unzulässig sei und gegen die gesetzliche Pflicht des Heilmittellieferanten zum Einzug der Zuzahlung verstoßen würde.

Der Bundesgerichtshof hat nun festgestellt, dass die gesetzlich in § 33 Abs. 8 SGB V sowie § 43c Abs. 1 SGB V normierten Zuzahlungspflichten der Versicherten der Kostenreduktion im Gesundheitswesen dienen. Ein schutzwürdiges Interesse von Mitbewerbern, diese Zuzahlungen auch tatsächlich einzuziehen erkannte der Bundesgerichtshof nicht an.

§7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) untersagt die Abgabe von Werbeartikeln mit wenigen Ausnahmen. Eine Ausnahme stellt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) HWG die Zuwendung oder Werbegabe in Form einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag dar. Soweit die Hilfs- und Heilmittel einer Preisbindung nicht unterliegen, erlaube diese Regelung nach Ansicht des BGH die Rabattierung durch Verzicht auf die Zuzahlung.

Die Berechnung des Rabattes im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) HWG sei unproblematisch möglich, da die Zuzahlung nach § 33 Abs. 8 Satz 3 SGB V und § 61 Satz 1 SGB V an die Höhe des jeweiligen Abgabepreises gekoppelt sei.

Der Verzicht auf Zuzahlungen bei medizinischen Heilmitteln benachteilige weder die Versicherten noch die Krankenkassen, da der Verkäufer bzw. Heilmittellieferant der Inhaber der Zuzahlungsforderung gegen den Versicherten sei. Anders sei dies beispielsweise bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln, bei denen die Zuzahlungsforderung direkt der Krankenkasse zustehe. Die Zahlungswegregelung aus § 43c SGB V entfalte auf diesen Fall keine Wirkung.

 

Herr Rechtsanwalt Markus Eitzer berät und vertritt bundesweit auch Leistungserbringer im Gesundheitswesen in diesen oder anderen Fragen kompetent und engagiert.

 

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