Das Berufsrecht der Heil- und Heilhilfsberufe sowie die Frage möglicher Kooperationen der ärztlichen und nicht-ärztlichen Medizinalfachberufe stellt die wesentlichen Eckpfeiler der Berufszulassung und Berufsausübung dar.
Ist beispielsweise die Approbation zwingend zu erteilen oder kann nach jahrelangem Studium und absolvierter Examen die Approbationsbehörde die begehrte Urkunde zur ärztlichen Berufsausübung doch versagen?
Wer darf welche Weiterbildung unter welchen Voraussetzungen anbieten?
Während die Landesärztekammern bereits seit langer Zeit bestehen, werden immer mehr Bestrebungen laut, auch andere Heilberufe in Kammern zu organisieren. Diese Kammern vertreten und organisieren das jeweilige Berufsbild, auch im Hinblick auf die Zulassung zum Beruf sowie sanktionsrechtliche Reglementierungen. Es stellt sich jedoch in manchen Fällen die Frage, ob die angestrebte (sogenannte) Verkammerung auch nachträglich noch eingeführt und zur Beitrittspflicht der Berufsausübenden führen kann.
Welche Auswirkungen ergeben sich aus der Musterberufsordnung für Ärzte bzw. einzelner Berufsordnungen der Heilberufe?
Darf ich für meine ärztliche oder sonstige medizinische Tätigkeit werben? Welchen Voraussetzungen muss eine solche Werbung genügen, um nicht mit dem Heilmittelwerberecht in Konflikt zu geraten und gar eine kostspielige Abmahnung eines Konkurrenten am Markt zu riskieren?
Bereits bei der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit können sich also Probleme stellen, die eine kompetente rechtliche Begleitung erfordert. Diese Probleme können sich jedoch nicht nur auf den beruflichen Einstieg beschränken, sondern können auch während der Berufsausübung stete Präsenz haben. Die Rechtsanwaltskanzlei Zipper & Partner steht Ihnen hierbei als kompetenter und zuverlässiger Partner zur Seite, damit Sie sich auf Ihre berufliche Tätigkeit konzentrieren können.
Ärzte und Zahnärzte benötigen eine Approbation, um die Heilkunde (medizinische Behandlung) von Patienten durchzuführen. In der Approbationsordnung sind die Grundsätze der ärztlichen Ausbildung geregelt, bis zum Abschluss derselbigen. Das Studium der Human- und Zahnmedizin findet hierin eine Grundstruktur.
Während das Studium nur in wenigen Fällen Anlass zum Streit bietet, wird die Approbationsordnung im Wege der späteren Berufsausübung deutlich an Relevanz gewinnen. Kann durch ärztliches Fehlverhalten die Approbation entzogen werden? Welche Schwere muss dieses Fehlverhalten haben?
Beispielhaft kann man hier die langjährige fehlerhafte Abrechnung von ärztlichen Leistungen anführen, sofern diese den Tatbestand des Abrechnungsbetruges erfüllen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind gehalten, die Staatsanwaltschaften über strafrechtliche relevante Verhaltensweisen der Ärzte zu informieren. Steht am Ende einer solchen Information ein Strafurteil, kann dies unter Umständen zum Verlust der Zulassung als Kassenarzt und –zahnarzt führen sowie zum Entzug der Approbation.
Auch die Frage der Zulassung zur kassenärztlichen und –zahnärztlichen Versorgung (siehe Ziffer 3) bedarf eingehender rechtlicher Prüfung, wenn das gewünschte Ergebnis nicht erreicht wird. Die Regelungen, beispielsweise der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, sind komplex und bedürfen im Einzelfall fundierter Kenntnisse von Regelung und Rechtsprechung.
Die Teilnahme an der medizinischen Versorgung ist nicht nur von Fragen der Bedarfsplanung, der Nachbesetzung von Arzt- und Zahnarztsitzen, Zulassungs- und Weiterbildungsfragen abhängig. Gerade die interdisziplinäre Zusammenarbeit der ärztlichen aber auch nicht-ärztlichen Heilberufen bieten neue Möglichkeiten eine umfassende Diagnostik und Behandlung zu bieten.
Erbringe ich meine ärztliche Leistung in Form einer Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft? Welche Vorteile bietet die getrennte Leistungserbringung im Gegensatz zur gemeinsamen Leistungserbringung und umgekehrt?
Die Gemeinschaftspraxis stellt sicherlich die gängiste Kooperationsform dar. Zwei oder mehrere Ärzte/Zahnärzte schließen sich zu einer Praxis zusammen. Hierbei wird gemeinsam Inventar und Personal verantwortet und auch die Patienten in der Regel vom einen wie vom anderen Arzt behandelt. Die erzielte Vergütung teilt man unter den Praxisinhabern nach einer vereinbarten Quote auf. Allerdings kann sich diese im Einzelfall auch als ungünstig erweisen. Beispielhaft sei die Haftung sämtlicher Praxisinhaber bei Behandlungsfehlern durch einen Mitinhaber genannt. Auch die Frage der Vergütungsverteilung bietet in dieser Form oftmals Anlass zu Streitigkeiten, ebenso wie die zukünftige Ausrichtung der Gemeinschaftspraxis.
Weiterer Problemkreis ist die interdisziplinäre Kooperation, also beispielsweise die Zusammenarbeit von Orthopäden und Physiotherapeuten und Radiologen sowie Sanitätshäusern. Diese Zusammenarbeit könnte im Rahmen eines medizinischen Versorgungszentrums erfolgen, bei dem der Patient sämtliche Leistungen aus „einer“ Hand erhält und die Informationswege zwischen den einzelnen Leistungserbringern kurz sind.. Solchen Kooperationen sind jedoch enge Grenzen gesetzt, beispielsweise durch Verbot der Zuweisung von Patienten gegen Entgelt oder den Datenschutz.
Aller Anfang ist schwer. Diese Weisheit wird vor allem den Behandlern schnell in den Sinn kommen, wenn es um die Frage der Niederlassung und Gründung einer eigenen Praxis geht. Während es den sonstigen Heilberufen (Physiotherapeuten etc.) etwas leichter gemacht wird, eine eigene Praxis aufzubauen, haben insbesondere die Ärzte und Zahnärzte teils große Hürden zu überwinden.
Liegt mein zukünftiger Praxissitz in einem Gebiet der Über- oder Unterversorgung? Welche Anforderungen sind für die Zulassung zur kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Versorgung zu erfüllen?
Gerade wenn sich mehrere Behandler auf einen Arzt- oder Zahnarztsitz bewerben, treten Probleme zu Tage, da in einigen Fällen bereits finanzielle Investitionen getroffen wurden. Hier ist eine anwaltliche Beratung und Vertretung vor dem Zulassungsausschuss der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung geboten.
Was ist beim Kauf/Verkauf einer Praxis zu beachten? Kann die Patientenkartei als wertbildender Faktor gewertet und mitverkauft werden? Hier besteht oft das größte Streitpotential. Datenschutzrechtlich darf der Praxiserwerber nicht auf die Patientenkartei des Praxisverkäufern zugreifen, es sei denn die Patienten haben sich hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt. Doch muss man nach Erwerb der Praxis erst alle Patienten anschreiben und fragen? Wie verhält es sich, wenn die Patienten am nächsten Morgen vor der Türe stehen?
In einem Kaufvertrag sollten daher unbedingt Regelungen zum Umgang mit der Patientenkartei getroffen werden, die sowohl für den Praxiserwerber wie auch –verkäufer mit vertretbarem Aufwand zu erfüllen sind.
Neben diesen Fragen stellen sich zudem noch steuerliche und vermögensbezogene Fragen, bei denen wir Ihnen in Kooperation mit Ihrem Steuerberater die bestmögliche Lösung ermitteln und gestalten.
Auch die wirtschaftliche Betätigung von Krankenhäusern steht unter einer Reglementierung. Das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG) stellt hierbei Grundsätze der Krankenhausfinanzierung auf. Dies wird flankiert durch die Krankenhausgesetze der einzelnen Bundesländer, in welchen sich wiederum Regelungen zur Krankenhausplanung (Versorgungsplanung), finanziellen Förderung aber auch zum Pflichtenkreis der Krankenhäuser finden.
Als Beispiel sei hier die Frage genannt, ob ein Krankenhaus zur Aufnahme von Patienten verpflichtet ist. Dies hängt oftmals von vielen Faktoren ab. Klar dürfte sein, dass ein Krankenhaus, welches beispielsweise keine Abteilung für Herzchirurgie hat, nicht verpflichtet werden kann, herzchirurgische Patienten zu versorgen. Allerdings kann eine notfallmäßige Aufnahme in Betracht kommen, wenn die nächste geeignete Klinik zu weit entfernt ist und der Zustand des Patienten nicht stabil genug für den weiteren Transport ist.