Eintrittspflicht PKV für Folgekosten einer kosmetischen Operation

Eintrittspflicht PKV für Folgekosten einer kosmetischen Operation

Der Bundesgerichtshof befasste sich in seiner Entscheidung vom 17.02.2016 – IV ZR 353/14 mit der Frage, ob eine kosmetisch gewünschte, jedoch medizinisch nicht notwendige Brustvergrößerung und eine sich hieraus entwickelte Kapselfibrose die Eintrittspflicht des privaten Krankenversicherers wegen (bedingt) vorsätzlicher Herbeiführung ausschließen könne.

Bei der Behandelten wurde im Jahr 2004 eine Brustvergrößerung vorgenommen. In der Folge entwickelte sich bei ihr eine Kapselfibrose in der rechten Brust und in der linken Brust kam es zu einer Dislokation des Implantats. Sodann wurde ein beidseitiger Wechsel des Implantats vorgenommen. Der private Krankenversicherer verweigerte die Kostenerstattung im Wesentlichen mit dem Argument ab, die Behandelte sie im Rahmen der Brustvergrößerungs-OP hinreichend über die Risiken des Eingriffs und die Folgen aufgeklärt worden und habe daher jedenfalls bedingt vorsätzlich die Folgebehandlung ausgelöst.

Der Bundesgerichtshof hob die klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen auf und beanstandete insbesondere, diese hätten zu Unrecht angenommen, dass die durchgeführte Brustvergrößerung zu einer Krankheit im Sinne von § 201 VVG, §§ 1 und 5 AVB geführt habe. Auch existiere kein allgemeiner Erfahrungssatz, wonach sich ein Patient mit allen, ihm durch die Aufklärung bekanntgewordenen möglichen Krankheitsfolgen einer Behandlung abfinde und diese hierdurch billigend in Kauf nehme.

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