Die Rettungsgasse

Die Rettungsgasse

Zum 14.12.2016 wurde § 11 Abs. 2 StVO durch die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 30.11.2016 (BGBl. I S. 2848) die Rettungsgasse neu geregelt. Auf Autobahnen und Außerortsstraßen müssen Verkehrsteilnehmer bei stockendem Verkehr mit Schrittgeschwindigkeit und bei Stillstand zwischen dem äusserst linken Fahrstreifen und dem rechts daneben befindlichen Fahrstreifen eine Gasse für Polizei und Hilfsfahrzeuge freihalten.

 

Problemstellung

In der Vergangenheit häuften sich die Meldungen, dass Einsatzkräfte bei Unfallgeschehen auf der Autobahn immer größere Schwierigkeiten haben, die Unfallstelle zu erreichen. Grund dafür war, dass die Verkehrsteilnehmer keine ausreichende Rettungsgasse freihielten und so die Rettungsfahrzeuge teils massiv behinderten. Die bisherige Regelung war vergleichsweise komplexer und auch für ausländische Verkehrsteilnehmer nicht unbedingt gut verständlich.

Demnach mussten bei stockendem Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung in der Mitte der Richtungsfahrbahnen und bei drei Fahrstreifen in eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen eine Rettungsgasse bilden.

Ein Verstoß hiergegen stellt nach § 49 abs. 1 Nr. 11 StVO eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bewährt ist.

 

Rechtslage für Sonderrechtsfahrer

Der Seitenstreifen von Bundesstraßen und Autobahnen ist nicht immer derart ausgebaut, dass Einsatzfahrzeuge ausreichend Platz haben, um auf diesem zur Einsatzstelle zu gelangen. Die Sonder- und Wegerecht nach § 35 StVO und § 38 StVO erlauben dem Fahrer des Einsatzfahrzeuges zwar, seinen Fahrtweg frei zu bestimmen, entbinden diesen jedoch nicht von den gesteigerten Sorgfaltspflichten bei der Nutzung von Sonder- und Wegerechten.

Die neue Regelung in § 11 Abs. 2 StVO soll einheitlich eine Nutzung der Rettungsgasse ermöglichen, wenn mit der Behinderung von Einsatzfahrzeugen zu rechnen ist. Dies ist für das Fortkommen im Schritttempo und für den Stillstand zu vermuten. Bei größerer Fließgeschwindigkeit des stockenden Verkehrs dürfte hingegen die Möglichkeit für andere Verkehrsteilnehmer bestehen, unverzüglich freie Bahn zu schaffen, um die Einsatzfahrzeuge passieren zu lassen.

Es bleibt einstweilen abzuwarten, mit welchen Sanktionen im Falle des Verstoßes anderer Verkehrsteilnehmer gegen die Pflicht aus § 11 Abs. 2 StVO zu rechnen ist. Ein zwangsweises Durchsetzen der Rettungsgasse dürfte sich in der Praxis jedoch schwierig gestalten.

 

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung finden Sie hier.

 

Ihr Ansprechpartner im Medizin- und Versicherungsrecht:

Markus Eitzer

Fachanwalt für Medizinrecht

Tel: 06202/859480

Fax: 06202/859485

info@medizinrecht-schwetzingen.de

m.eitzer@rechtsanwalt-schwetzingen.de